Zulassung

Die Zulassungsvoraussetzungen zur Steuerberaterprüfung

Mit Wirkung zum 1. Juli 2000 sind die Zulassungsvoraussetzungen für die Bewerber erleichtert worden, indem der Zeitraum der praktischen Tätigkeit um 1 bzw. 3 Jahre, nämlich auf einen Zeitraum von 2 bzw. 3 Jahre sowie 7 Jahre verkürzt worden ist.

Gemäß § 36 StBerG setzt die Zulassung zur Steuerberaterprüfung voraus:
  • Den Abschluß eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens 8 Semestern mit anschließender 2-jähriger praktischer Tätigkeit (§ 36 I Nr. 1 StBerG).

  • Den Abschluß eines wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Hochschulstudiums oder eines Hochschulstudiums mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils weniger als 8 Semestern und anschließender 3-jähriger praktischer Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (§ 36 I Nr. 2 StBerG).

  • Den Abschluß in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine andere gleichwertige Vorbildung mit anschließender 10-jähriger praktischer Tätigkeit oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt mit 7-jähriger praktischer Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern (§ 36 II Nr. 1 StBerG). Die Qualifikation als Steuerfachassistent entspricht der Qualifikation des Steuerfachwirts.

  • Die Zugehörigkeit zur Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter mit 7-jähriger praktischer Tätigkeit als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung (§ 36 II Nr. 2 StBerG).
In allen Fällen muß die praktische Tätigkeit einen Umfang von mindestens 16 Wochenstunden, und zwar auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesbehörden verwalteten Steuern, gehabt haben (§ 36 III StBerG).

Bei persönlichen, auf den Einzelfall bezogenen Fragen, helfen wir Ihnen gerne weiter.

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